Gründung des Fördervereins der
Kindertagestätte Ovelgönne
Am 09.12.2015 wurde der Förderverein der Kindertagesstätte Ovelgönne gegründet.
www.foerderverein-kita-ovelgoenne.de ...schaut doch mal vorbei ...
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Zeitungsbericht vom 02.11.2016
Villa Kunterbunt in Ovelgönne setzt auf viele Unterstützer
Ovelgönne Die Gründungsversammlung ist schon fast ein Jahr her, doch erst jetzt ist alles in trockenen Tüchern. Der Förderverein der Kindertagesstätte Villa Kunterbunt in Ovelgönne ist jetzt offiziell als Verein anerkannt worden. „Wir haben am Montag Post bekommen und freuen uns. Endlich können wir Spenden annehmen, mit denen wir die Villa Kunterbunt unterstützen können“, sagt die 1. Vorsitzende Carina Hansen am Dienstag im Gespräch mit der NWZ .
Noch im Dezember soll die nächste Jahreshauptversammlung stattfinden, in der die nächsten Termine im Detail abgestimmt werden. Rückblick: 16 Gründungsmitglieder hatten sich vor elf Monaten getroffen, um den Verein ins Leben zu rufen. Das Ziel: Die Unterstützung der Kindertagesstätte Villa Kunterbunt, in der in sechs Gruppen von der Krippe bis zum Hort betreut werden.
Und Kita-Leiterin Doris Knauff hat sogar noch ein paar gute Nachrichten zu verkünden. „Im Hort gibt es derzeit sechs freie Platze, im Kindergarten sind es fünf“, sagt sie am Dienstag im Gespräch mit der NWZ .
Für das kommende Frühjahr gibt es rund um die Villa Kunterbunt eine Menge zu tun. „Wir wollen den Garten komplett umgestalten“, sagt Knauff im Gespräch mit der NWZ .
Und sie hofft, dass sich möglichst viele Eltern dem Förderverein anschließen. „Wir können jede Unterstützung gut gebrauchen, und am Ende wird diese Hilfe sicherlich allen Kindern zugute kommen“, sagt Knauff.
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Satzung des Fördervereins der Ev. Kindertagesstätte Villa Kunterbunt, Ovelgönne e. V.
Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
Gesetzlicher Vertretern des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleine Vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliedsversammlung jeweils für die Dauer von einem (1) Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand vier Wochen vorher einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch einfachen Brief. Sie hat folgende Aufgaben:
Die Beschlüsse müssen protokolliert werden und vom 1. Vorsitzenden, gegebenenfalls dessen Vertreter unterschrieben werden.
Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Juristische Personen (Sponsoren) haben nur eine beratende Stimme. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. Eine Abstimmung erfolgt in geheimer Stimmabgabe, wenn 1 (ein) Mitglied dies beantragt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Der Vorstandbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Die Auflösung des „Förderverein Ev. Kindertagesstätte Villa Kunterbunt, Ovelgönne“ ist nur möglich, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50% einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben.
Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. In allen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Kindertagesstätte, zur Verwendung für die Ev. Kindertagesstätte Villa Kunterbunt, Ovelgönne, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 9.12.2015 errichtet.